ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Allgemeines

Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten für alle mit unseren Kunden abgeschlossenen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese können durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern des Kunden nicht außer Kraft gesetzt werden.

2. Kostenvoranschlag, Angebot und Vertragsabschluss

Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Die Erstellung des Kostenvoranschlages verpflichtet uns jedoch nicht zur Annahme eines Auftrages. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen bis 5 % der Auftragssumme ergeben, ist eine gesonderte Verständigung des Kunden nicht erforderlich und können diese ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sollten die Kostenerhöhungen 5 % übersteigen, verständigen wir den Kunden unverzüglich davon. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Geringfügige und dem Kunden zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben uns vorbehalten.

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Angebote werden nur schriftlich gestellt. An diese sind wir einen Monat ab Ausstellungsdatum gebunden. Nimmt der Kunde Änderungen unserer Angebote vor, gilt dies als ein an uns gerichtetes Angebot. An uns gerichtete Angebote bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns.

3. Preise

Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben, sondern nur geschätzte unverbindliche Richtwerte angegeben. Alle von uns vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind einen Monate gültig. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Erhöhungen bei den Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder andere zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeit, Finanzierung etc. ein, so werden die Preise entsprechend erhöht.

4. Leistungsausführung, Leistungsfristen und Termine

Zur Ausführung der Leistung sind wir frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Die Liefertermine sind keine Fixtermine, sondern ungefähre Termine, um deren Einhaltung wir bemüht sind. Termine, Arbeitsbeginn und Arbeitsdauer werden im Einvernehmen mit dem Kunden rechtzeitig festgelegt. Die Leistung von Überstunden muss möglich sein. Überstunden auf Wunsch des Kunden erfolgen innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und gegen gesonderte Verrechnung. Für Verzögerungen durch Schlechtwetter entstehen keinerlei Haftungs- oder Pönaleansprüche. Wir behalten uns vor, Montagen an Subfirmen weiterzugeben.

Der Kunde hat für die Zeit der Leistungsausführung uns kostenlos die erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiten sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die unserer Rechtssphäre zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinaus geschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Kunden zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.

5. Montagen

Bei Montagen ohne vorhandene Waag- und Achsriss wird nach gegebenen Mauerlichten, ohne Rücksicht auf Waaggleichheit und senkrechte Fluchtung montiert. Schutzfolien auf Fensterprofilen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Montage vom Kunden entfernt werden. Bei Selbst- und Fremdmontage werden gewünschte Einstellarbeiten gesondert verrechnet. Bei Montagen, Einstell- oder Servicearbeiten hat der Kunde für freien Zugang zu den Fensteröffnungen zu sorgen. Hinderliche Gegenstände wie Möbelstücke, Gardinen etc. müssen vom Kunden entfernt werden. Ebenfalls ist für eine vollflächige Abdeckung des Bodens und über eventuelle Heizkörper sowie über vorhandene Möbelstücke zu sorgen. Sollte dies nicht eingehalten werden, können wir für eventuell entstehende Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden.

6. Verrechnung

Der Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, die sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dergleichen sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dergleichen. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt.

7. Zahlungsbedingungen

Wir sind berechtigt, vor Beginn der Ausführungsarbeiten eine Anzahlung in Höhe von 33 % der Angebotssumme vom Kunden zu verlangen. Nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführungen sind über unser Verlangen weitere Teilzahlungen zu leisten. Der Restbetrag unserer Forderung ist Zug um Zug gegen Übergabe der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung spätestens jedoch mit Rechnungslegung fällig und zu bezahlen.
Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Unterbleibt die Ausführung der Leistung aus Gründen, die beim Kunden liegen, haben wir den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.

8. Zahlungsverzug, Aufrechnung, Eigentumsvorbehalt

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, 12 % Verzugszinsen per anno zu verrechnen. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzuges die entstehenden Mahnspesen und die Kosten der Adressenerhebung zu ersetzen. Wurden Teilzahlungen vereinbart und gerät der Kunde mindestens sechs Wochen in Zahlungsverzug, so tritt Terminsverlust ein und wird der gesamte offene Restbetrag auf einmal fällig, wenn trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen keine vollständige Zahlung des Rückstandes erfolgt.

Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, sind wir berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Erbringung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen. Vor Leistungserbringung sind wir aus diesem Grund zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten auf unsere Ware ist der Kunde verpflichtet uns unverzüglich zu verständigen.

9. Mängel, Gewährleistung und Schadenersatz

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Ware beziehungsweise des Werks an den Kunden. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verschleißteile haben jedoch nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Die Gewährleistung erfolgt durch Behebung oder durch Austausch des vom Kunden nachgewiesenen Mangels in angemessner Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, bieten wir dem Kunden eine an gemessene Minderung des Entgelts.

Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Recht auf Aufhebung des Vertrages. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen. Stellt der Kunde Geräte oder sonstiges Material bei, sind diese nicht Gegenstand der Gewährleistung. Die Gewährleistung ist weiters ausgeschlossen, wenn der Kunde eine gänzliche oder teilweise Selbstmontage durchführt, selbst oder von dritter Hand Veränderungen, Repa-
raturen, Mängelbehebungen oder sonstige Arbeiten an unseren Gewerken durchführt.

Wird der Vertrag aufgelöst, hat der Kunde ein Benützungsentgelt für die Dauer des Gebrauches der Ware zu bezahlen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Wir haften nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die wir im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen haben. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nicht. Alle sonstigen Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadenersatzes einschließlich Ersatz für Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an einer Person ein oder wir haben grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

10. Produkthaftung

Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die Aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung, insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfung von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

11. Aufrechnung, Sonstiges

Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unse-
Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits nicht abgetreten werden.
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung jenes Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

12. Erfüllungsort, Gerichtstandsvereinbarung, Formvorschriften

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. von Aufträgen oder Verträgen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Als Erfüllungsort gilt der Sitz unseres Unternehmens. Zur Entscheidung aller aus einem Vertragsverhältnis mit uns entstehenden Streitigkeiten
ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht auch ausschließlich örtlich zuständig. Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne de KSchG sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.